Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Unsere AGB
Me-Sound
Michael Ebert
STAND 01.12.2018
1.Vertrangspartner:
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen Me-Sound und dem Kunden, vertreten durch die Firma Me-Sound und dem Veranstalter bzw. Auftraggeber
2.Vertrag:
Verträge zwischen Me-Sound und dem Veranstalter entstehen durch die Annahme eines schriftlichen Angebotes oder eines schriftlichen Vertrages. Alle Nebenabreden und Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Die Unwirksamkeit einzelner Punkte des Vertrages lässt die Gültigkeit der übrigen Punkte unberührt. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Gelsenkirchen.
3.Gestaltung der Veranstaltung:
Die Firma Me-Sound wird die vereinbarte Leistung dem vertraglich vereinbarten Anlass entsprechend ausführen. Sofern nicht anders vereinbart, entscheidet die Firma Me-Sound über Art und Umfang der zur Vertragserfüllung notwendigen Leistung. Die Firma Me-Sound ist in künstlerischer Gestaltung der Veranstaltung frei und unterliegt keinen künstlerischen Weisungen des Veranstalters oder Dritter.
4.Veranstaltungsdauer:
Die Veranstaltung dauert mindestens die vertraglich vereinbarte Musikspielzeit ohne Auf- und Abbauzeiten. Der Veranstalter ist verpflichtet, der Firma me-Sound und das tatsächliche Veranstaltungsende spätestens 15 Minuten vorher anzuzeigen, da sich bei unterlassener Anzeige die Veranstaltung automatisch um jeweils eine Stunde verlängert, welche zum Verlängerungsstundensatz berechnet wird. Jede angefangene Verlängerungsstunde wird als volle Stunde berechnet.
5.Haftung:
Für Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Veranstalter, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von der Firma me-Sound verursacht worden ist. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die an der technischen Anlage und / oder den Tonträgern durch Einwirkung von Teilnehmern, Besuchern oder Mitarbeitern / Beauftragten der Veranstaltung oder durch Diebstahl entstehen, in voller Höhe. Sofern die Firma Me-Sound durch nicht von ihr zu verantwortende Umstände oder äußere Einflüsse (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim Veranstalter, Stromausfall– oder Stromschwankungen etc.) die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Veranstalter kein auf Schadenersatz sowie kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung. Das Schlechtwetterrisiko liegt beim Veranstalter.
6. Zahlungen:
Zahlungen sind ohne Abzug und ausschließlich an die Firma Me-Sound direkt vorzunehmen. Folgende Zahlungsarten werden von uns akzeptiert:
Vor Beginn der Veranstaltung
a ) Alle anfallenden Entgelte sind vor Beginn und im Voraus ohne Abzug an uns zu entrichten.
b ) Die Zahlung der Veranstaltungskosten erfolgt nach Rechnungsstellung und sollte in, der Regel, per Banküberweisung an die Firma Me-Sound erfolgen.
c ) Abhängig von der Veranstaltung kann im Einzelfall auch eine andere Zahlungsweise von uns eingeräumt werden, z.B. bei der Veranstaltung vor Ort. Sofern hierzu keine Hinweise in den Veranstaltungsinformationen zu finden sind, sprechen Sie uns dazu gerne an.
7.Rücktritt:
Ein Rücktritt (Stornierung) seitens des Veranstalters ist möglich, jedoch werden Stornokosten wie folgt berechnet:
Rücktritt bis 90 Tage vor der Veranstaltung 15% der vereinbarten Grundgage.
Rücktritt bis 60 Tage vor der Veranstaltung 25% der vereinbarten Grundgage.
Rücktritt bis 40 Tage vor der Veranstaltung 50% der vereinbarten Grundgage.
Rücktritt bis 14 Tage vor der Veranstaltung 90% der vereinbarten Grundgage.
Ein Rücktritt seitens der Firma Me-Sound ist möglich durch einen Unfall oder Tod. Ein wichtiger Grund für einen Rücktritt seitens der Firma Me-Sound wäre beispielsweise, wenn während der Veranstaltung Streitigkeiten oder Schlägereien stattfinden, die Veranstaltungssicherheit beeinträchtigen. In diesem Falle wird die vereinbarte Grundgage zuzüglich geleisteter Verlängerungsstunden sofort in bar fällig. Die Firma Me-Sound ist zur Vermeidung eines Rücktrittes vom Vertrag berechtigt, randalierende Personen von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen und hat diesbezüglich ein Weisungsrecht gegenüber ggf. eingesetztem Security- Personal.
Ein Rücktritt vom Vertrag / von der Buchung hat so frühzeitig wie möglich mündlich oder fernmündlich und darüber hinaus zusätzlich schriftlich zu erfolgen. Bei Vertragsbruch wird gegenseitig eine Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten Grundgage fällig. Schadenersatzforderungen, welche die Höhe der vereinbarten Grundgage übersteigen, sind ausgeschlossen, jedoch nicht, wenn es sich um Haftungsfragen nach Punkt 5. handelt. Fälle höherer Gewalt (z.B. technischer Totalausfall, Transportschäden oder Verzögerungen, Streiks, Unfall oder plötzliche Erkrankung des Personals des Künstlers, plötzliche schwere Erkrankung des Veranstalters) gelten nicht als Vertragsbruch, sofern diese Ereignisse hinreichend nachgewiesen werden (ärztliches Attest, Unfallbericht der Polizei etc.). Bei nachgewiesener höherer Gewalt wird weder Gage noch Konventionalstrafe fällig. Sollte eine unter freiem Himmel geplante Veranstaltung wegen Schlechtwetter ausfallen, so ist trotzdem vom Veranstalter die vereinbarte Grundgage ohne Abzüge an den Künstler zu zahlen (siehe Punkt 5. „Schlechtwetterrisiko“).
Ohne Einhaltung einer Frist Wenn der Kunde die Durchführung der Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Veranstaltungpreis; er muss jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8. GEMA-Gebühren:
Der Veranstalter trägt alle mit der Veranstaltung zusammenhängenden Kosten und beschafft evtl. erforderliche Veranstaltungs- Genehmigungen sowie GEMA-Rechte auf eigene Kosten. Bei einer GEMA-Anmeldung der Veranstaltung ist der GEMA mitzuteilen, dass die Firma me-Sound a) Industrietonträger und b) selbst hergestellte Tonträger(sogenannte Kopien) verwendet. Hinweis: Für den Einsatz von kopierten Tonträgern sind an die GEMA / GVL gesonderte Gebühren zu entrichten; Näheres erfahren Sie bei der GEMA unter http://www.gema.de.
9. Genehmigungen & Aufnahmen:
Musikaufnahmen und das Fotografieren sind auf der Veranstaltung nur mit Handys mit Kamerafunktion und nur für den privaten Gebrauch erlaubt. Sollte für den ausschließlich privaten Gebrauch anderes Musik oder Foto- oder Videoequipment verwendet werden sollen, so ist dies vorher unter Angabe der genauen Equipmentbezeichnung und des Verwendungszwecks des Materials unter Me-Sond anzuzeigen und anzumelden. Erst nach schriftlicher Freigabe durch Me-Sound darf dieses dann auf der Veranstaltung verwendet werden. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Mitschnitte insbesondere nicht online gestellt werden dürfen.
9.2.
Kameras mit Zoomobjektiven, Wechselobjekten und/oder Videofunktion sowie Aufzeichnungsgeräte (MP3/MP4-Rekorder, Diktiergeräte etc.) jeglicher Art und Weise sind verboten. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt verweigern, soweit der Besucher nicht bereit ist, die nicht zugelassenen Geräte zurückzulassen
Ebenso sind Mitschnitte und/oder Aufzeichnungen, die ohne eine explizite Erlaubnis des Veranstalters und/oder eines Künstlers gemacht werden, verboten. Der Veranstalter ist berechtigt, widerrechtlich hergestellte Aufnahmen zu löschen bzw. löschen zu lassen. Eine Veröffentlichung solcher Aufnahmen wird strafrechtlich verfolgt.
9.3.
Jedwede Verwendung von Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen Zwecken ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters unzulässig. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von € 3.500 fällig. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
10.LAUTSTÄRKE, HÖRSCHUTZ:
Wir weisen darauf hin, dass bei Veranstaltungen aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Es wird grundsätzlich empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden. Der Besuch der Veranstaltung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Veranstalters für auftretende Hörschäden auf Grund mangelnder Vorsorge ist ausgeschlossen, es sei denn, der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich oder hat seine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt.
11.Stromversorgung / Verzehr / Sonstiges:
Der Veranstalter sorgt für einen erschütterungsfreien, trockenen Anlagenstandort mit technisch einwandfreien und den anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechenden Stromanschlüssen von mindestens 230 Volt, 1x 16 Ampere / 400 Volt Drehstrom 16 / 32 / 63 Ampere. Ist der Veranstalter nicht sicher, dass die Stromanschlüsse ausreichend dimensioniert sind, so hat eine rechtzeitige vorherige Begehung der Veranstaltungsstätte zu erfolgen, um die Sicherheit der Stromversorgung zu gewährleisten. Der Verzehr durch die Firma Me-Sound -DJs, -Techniker und des Begleitpersonals während der Veranstaltung geht in angemessenem Rahmen zu Lasten des Veranstalters. Des Weiteren ist für 2 kostenlose Parkplätze in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes durch den Veranstalter zu sorgen.
Me-Sound
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Me-Sound
STAND 01.12.2018