Ehevertrag vor Eheschließung - Ja oder Nein
Ganz klar jeder entscheidet für sich selbst.
Wenn man frisch verliebt ist, verdrängt man die Gedanken an die ferne Zukunft nur allzu gerne und macht sich keine Gedanken darüber, dass die Ehe nicht für immer halten könnte. Grundsätzlich ist das natürlich auch gut so und es hat immer einen faden Beigeschmack, vor der Eheschließung über einen Ehevertrag nachzudenken, in welchem geregelt wird, wie die Besitzstände im Falle einer Scheidung unter den Noch-Eheleuten verteilt werden. Und wir wünschen natürlich allen Ehepaaren, dass ein Ehevertrag möglichst nie in Kraft treten muss. Auf der anderen Seite ist die Statistik, die in Großstädten eine Scheidungsquote von knapp 50 ausweist, d. h. jede 2. Ehe wird wieder geschieden. Grund genug, sich trotz aller Verliebtheit Gedanken über einen Ehevertrag zu machen. Die wirtschaftlichen und persönlichen Folgen einer Scheidung können von so großem Ausmaß sein, dass manch Betroffener sein Leben lang darunter zu leiden hat. Seien Sie deshalb besonnen genug, rechtzeitig mit Ihrem Partner einen Ehevertrag abzuschließen, welcher beiden Partnern für den hoffentlich nie eintretenden Fall der Fälle eine vernünftige Zukunft sichert.
Informieren Sie sich bei einem Anwalt, der sich auf das Eherecht spezialisiert hat.
Was ändert sich für uns,
welche rechtlichen Änderungen passieren?
1.
Sie regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Wenn die Haushaltsführung einem Ehegatten überlassen ist, leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. Jeder Ehegatte ist aber berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben die Ehepartner auf die Belange des andern Ehepartners und die Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. Sie sollten also bei Eheschließung schon mehr als einen Gedanken darauf verschwenden, wie Sie Ihr eigenes Leben und das gemeinsame Leben gestalten wollen und vor allem welche Konsequenzen beim Scheitern Ihrer Lebensgemeinschaft auf Sie zukommen.
Es hat unter Umständen lebenslange Folgen, nicht nur für Sie, sondern auch für Ihre Kinder, für welches Ehemodell Sie sich entscheiden. Die Gestaltungsmöglichkeiten hierfür sind so vielfältig wie das Leben: Ein Partner kann seine Berufstätigkeit für immer oder für eine bestimmte Phase (Kindererziehung) aufgeben oder Sie machen von der Möglichkeit Gebrauch, beide halbtags berufstätig zu sein und Berufspflichten und Haushaltsführungspflichten gemeinsam zu regeln. Denken Sie rechtzeitig darüber nach, reden Sie miteinander über Gestaltungsmöglichkeiten und auch darüber, welche Konsequenzen die von Ihnen getroffene Wahl für Ihr Leben haben wird und wie Sie sich wirtschaftlich absichern wollen.
Hier bieten sich vielfältige vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten an für die Zeit während der Ehe, einer eventuellen Trennung und für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung. In den seltensten Fällen macht ein Paar von diesen Regelungsmöglichkeiten Gebrauch und legt das Ergebnis seiner Gedanken auch in rechtlicher Form fest. Dies sollten Sie unbedingt tun. Planen Sie und schreiben Sie die Ergebnisse und Konsequenzen Ihrer Planung auf und lassen Sie diese möglichst von einem Juristen überprüfen.
2.
Mit der Eheschließung entsteht der gesetzliche Güterstand.
Das ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB): Alles was ein Ehepartner bei Beginn der Eheschließung hatte (echtes Anfangsvermögen) und was ihm Dritte zugewendet haben (unechtes Anfangsvermögen), darf er behalten. Die Erträgnisse hieraus werden allerdings geteilt. Alles, was während der Ehezeit hinzugekommen ist, ohne dass es von Dritten als Erbschaft oder Schenkung zugewandt worden ist, wird nach Abzug des echten und unechten Anfangsvermögens geteilt. Um einen Wertverlust auszugleichen, wird das Anfangsvermögen dem Lebenshaltungskostenindex unterworfen (hochgerechnet) und dem Ist-Stand bei der Scheidung angepasst. Dieser so indexierte Betrag des Anfangsvermögens wird vom Endvermögen abgezogen. Die Differenz der Endvermögensmassen wird dann geteilt. Wollen Sie diese rechtlich vorgeschriebene Lösung nicht, weil Sie sie für ungerecht halten, dann wählen Sie eine andere ehevertragliche Gestaltung für den Güterstand
(siehe unten).
Er kann Sie dann über die Möglichkeiten eines Ehevertrag aufklären.
3.
Vom Zeitpunkt der Eheschließung an bis zum Einreichen des Scheidungsantrages nehmen Sie auch an den Versorgungsanwartschaften teil, die ein Ehepartner während der Ehezeit erwirbt. Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats,
der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorausgeht (§ 1587 II BGB). Ist ein Ehepartner berufstätig und der andere nicht, so halbieren sich die Rentenanwartschaften des Berufstätigen in der Ehezeit um die Hälfte. Sind beide Partner berufstätig, so werden die Versorgungsanwartschaften so ausgeglichen, dass jeder in der Ehezeit den gleichen Anteil erworben hat. Auch diese gesetzliche Regelung können Sie vertraglich modifizieren oder ganz ausschließen.
4.
Grundsätzlich kann jeder Ehepartner sein Vermögen selbständig verwalten. Er ist jedoch nicht mehr berechtigt, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Eine Vermögensverfügung im Ganzen liegt vor, wenn ein Ehepartner, der ein Vermögen von etwa 50.000 Euro hat, über einen Vermögensanteil von 90 % verfügt und wenn ein Ehepartner bei einem Vermögen von über 50.000 Euro über einen Anteil von mehr als 85 % verfügt.
In diesem Fall bedarf es bei einer solchen Vermögensverfügung der Einwilligung des andern Ehegatten, andernfalls ist sie nicht wirksam (§ 1365 BGB). Das gilt im Übrigen auch dann, wenn über einzelne Vermögensgegenstände (z. B. ein Haus) verfügt wird, die das wesentliche Vermögen bilden, wenn der andere Vertragspartner das erkennen kann.
Unter dem Strich muss es jeder selber entscheiden.
Es sind Tipps und Anregungen für einen Ehevertrag und keine Garantie von mir!
5.
Die Parteien haben die Möglichkeit, bei der Eheschließung über die Namensgestaltung (Ehenamen) eine Entscheidung zu treffen (§ 1355 BGB).
6.
Mit der Eheschließung entstehen auch Erb- und Pflichtteilsansprüche. Diese können modifiziert und durch Ehevertrag ausgeschlossen werden.